§ 369 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn dasder dem Opfer entzogene GutGegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen GegenstandesGegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 1323 ABGB), ist im StrafurteileStrafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofernwenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.Wenn dasder dem Opfer entzogene GutGegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen GegenstandesGegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (Paragraph 1323, des Allgemeinen bürgerlichen GesetzbuchesABGB), ist im StrafurteileStrafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofernwenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Ergeben sich aus den gepflogenen ErhebungenLiegen hinreichende Gründe zu vermutenfür die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn dasder dem Opfer entzogene GutGegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen GegenstandesGegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 1323 ABGB), ist im StrafurteileStrafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofernwenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.Wenn dasder dem Opfer entzogene GutGegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen GegenstandesGegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (Paragraph 1323, des Allgemeinen bürgerlichen GesetzbuchesABGB), ist im StrafurteileStrafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofernwenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Ergeben sich aus den gepflogenen ErhebungenLiegen hinreichende Gründe zu vermutenfür die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.

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