§ 364 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im § 46 Abs. 3 angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatanklägerden Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie

1.

nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,

2.

die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und

3.

die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.

(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:

1.

im Falle des(Anm.: aufgehoben durch § 46 Abs. 3 BGBl. I Nr. 93/2007das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde;)

2.

im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;

3.

in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.

(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen GerichtshofGericht vor.

(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.

(5) Gegen einen Beschluß nach Abs(Anm. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im § 46 Abs. 3 angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatanklägerden Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie

1.

nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,

2.

die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und

3.

die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.

(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:

1.

im Falle des(Anm.: aufgehoben durch § 46 Abs. 3 BGBl. I Nr. 93/2007das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde;)

2.

im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;

3.

in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.

(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen GerichtshofGericht vor.

(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.

(5) Gegen einen Beschluß nach Abs(Anm. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

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