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(BGBl. Nr. 423/1974 Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, Art. I Z. 102)um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 352 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte TatBundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974, Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, Art. römischum zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im Paragraph 352, Absatz eins Ziffer 102,) erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat
(BGBl. Nr. 423/1974 Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, Art. I Z. 102)um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 352 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte TatBundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974, Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, Art. römischum zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im Paragraph 352, Absatz eins Ziffer 102,) erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat