§ 352 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 352, (1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

  1. (2)Absatz 2Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.
  2. (3)Absatz 3Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.
  3. (1)Absatz einsAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, undAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 193,, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und
    1. 1.Ziffer einsdie Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (Paragraph 210, Absatz eins,).
  4. (2)Absatz 2Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß Paragraph 215, Absatz 2, zu.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007
Paragraph 352, (1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

  1. (2)Absatz 2Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.
  2. (3)Absatz 3Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.
  3. (1)Absatz einsAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, undAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 193,, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und
    1. 1.Ziffer einsdie Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (Paragraph 210, Absatz eins,).
  4. (2)Absatz 2Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß Paragraph 215, Absatz 2, zu.

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