§ 352 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XX. Hauptstück

Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 352. (1) IstAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisunggerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Anklage oder RücktrittStaatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt wordenVerfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

1.

die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder

2.

der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).

(2) Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.

(3) Dem Privatankläger, steht der seine Klage zurückgenommen hat, kann dieAntrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werdenausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007

XX. Hauptstück

Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 352. (1) IstAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisunggerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Anklage oder RücktrittStaatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt wordenVerfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

1.

die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder

2.

der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).

(2) Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.

(3) Dem Privatankläger, steht der seine Klage zurückgenommen hat, kann dieAntrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werdenausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.

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