§ 334 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen

Beratung über die Strafe

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die GeschwornenGeschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er - ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der GeschwornenGeschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes GeschwornengerichtGeschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das GeschwornengerichtGeschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.

(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der GeschwornenGeschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.

(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten GeschwornengerichtesGeschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen

Beratung über die Strafe

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die GeschwornenGeschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er - ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der GeschwornenGeschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes GeschwornengerichtGeschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das GeschwornengerichtGeschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.

(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der GeschwornenGeschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.

(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten GeschwornengerichtesGeschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.

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