§ 330 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 330, (1) Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.

  1. (1)Absatz einsDer Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
  2. (2)Absatz 2Die GeschwornenGeschworenen stimmen über jede Frage mit "ja" oder "nein" ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen").

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993
Paragraph 330, (1) Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.

  1. (1)Absatz einsDer Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
  2. (2)Absatz 2Die GeschwornenGeschworenen stimmen über jede Frage mit "ja" oder "nein" ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen").

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