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§ 330. (1) Der Obmann der GeschwornenGeschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden GeschwornenGeschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Die GeschwornenGeschworenen stimmen über jede Frage mit "„ja"“ oder "„nein"“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "„Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen"“).
§ 330. (1) Der Obmann der GeschwornenGeschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden GeschwornenGeschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Die GeschwornenGeschworenen stimmen über jede Frage mit "„ja"“ oder "„nein"“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "„Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen"“).