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7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen
§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der GeschwornenGeschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der GeschwornenGeschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der GeschwornenGeschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der GeschwornenGeschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 nicht gefaßt werden.
(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den GeschwornenGeschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.
7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen
§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der GeschwornenGeschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der GeschwornenGeschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der GeschwornenGeschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der GeschwornenGeschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 nicht gefaßt werden.
(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den GeschwornenGeschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.