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§ 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die GeschwornenGeschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die -– wenn sie als erwiesen angenommen werden -– einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.
§ 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die GeschwornenGeschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die -– wenn sie als erwiesen angenommen werden -– einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.