§ 311 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 311. (1) Die Fragestellung an die GeschwornenGeschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den GeschwornenGeschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die GeschwornenGeschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der GeschwornenGeschworenen abzuwarten (§ 337).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 311. (1) Die Fragestellung an die GeschwornenGeschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den GeschwornenGeschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die GeschwornenGeschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der GeschwornenGeschworenen abzuwarten (§ 337).

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