§ 304 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

2. Beginn der Hauptverhandlung

§ 304. Sobald die GeschwornenGeschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, ErsatzgeschworneErsatzgeschworene nach den übrigen GeschwornenGeschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Beginn der Hauptverhandlung

§ 304. Sobald die GeschwornenGeschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, ErsatzgeschworneErsatzgeschworene nach den übrigen GeschwornenGeschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

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