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2. Beginn der Hauptverhandlung
§ 304. Sobald die GeschwornenGeschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, ErsatzgeschworneErsatzgeschworene nach den übrigen GeschwornenGeschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.
2. Beginn der Hauptverhandlung
§ 304. Sobald die GeschwornenGeschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, ErsatzgeschworneErsatzgeschworene nach den übrigen GeschwornenGeschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.