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II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht.
II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht.