§ 280 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 280,

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3,) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof zweiter Instanz, die Berufung an das Oberlandesgericht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 280,

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3,) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof zweiter Instanz, die Berufung an das Oberlandesgericht.

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