§ 296a StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

3. Gemeinsame Bestimmung

§ 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

1.

an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder

2.

der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

3. Gemeinsame Bestimmung

§ 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

1.

an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder

2.

der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).

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