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§ 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster InstanzLandesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281 a, gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
§ 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster InstanzLandesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281 a, gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.