§ 286 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 157/2024)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)

  2. (1a)Absatz eins aIn den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.In den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.
  3. (2)Absatz 2Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

    Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  4. (2)Absatz 2Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in § 174 Abs. 1 zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  5. (4)Absatz 4Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsVom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 157/2024)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)

  2. (1a)Absatz eins aIn den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.In den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.
  3. (2)Absatz 2Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

    Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  4. (2)Absatz 2Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in § 174 Abs. 1 zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  5. (4)Absatz 4Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

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