§ 285e StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem IXa11. Hauptstück oder § 37 SMG vorzugehen sein wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007

§ 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem IXa11. Hauptstück oder § 37 SMG vorzugehen sein wird.

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