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§ 276. EineFür die Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige Aufschiebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstelltgilt § 226.
§ 276. EineFür die Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige Aufschiebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstelltgilt § 226.