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§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des GerichtshofesSchöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
1. | wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; | |||||||||
2. | wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe | |||||||||
3. | wenn |
§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des GerichtshofesSchöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
1. | wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; | |||||||||
2. | wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe | |||||||||
3. | wenn |