§ 251 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 251,

§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 251,

§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

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