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§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.