§ 248 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung derVernehmung von Zeugen und Sachverständigen diegrundsätzlich nach den für den UntersuchungsrichterVernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachteneiner freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, soweit sie nicht ihrer Natur nach als inso hat der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Er hat dafür zu sorgenVorsitzende anzuordnen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nicht zugegen seidass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.

(2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.

(3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, alsbis sie der Vorsitzende sie nicht entläßt oder ihr Abtreten anordnetentlässt. Die einzelnen Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.

(43) Der Angeklagte mußDem Angeklagten muss nach der AbhörungVernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwasMöglichkeit zur Stellungnahme zu entgegnen habeden jeweiligen Aussagen geboten werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung derVernehmung von Zeugen und Sachverständigen diegrundsätzlich nach den für den UntersuchungsrichterVernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachteneiner freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, soweit sie nicht ihrer Natur nach als inso hat der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Er hat dafür zu sorgenVorsitzende anzuordnen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nicht zugegen seidass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.

(2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.

(3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, alsbis sie der Vorsitzende sie nicht entläßt oder ihr Abtreten anordnetentlässt. Die einzelnen Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.

(43) Der Angeklagte mußDem Angeklagten muss nach der AbhörungVernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwasMöglichkeit zur Stellungnahme zu entgegnen habeden jeweiligen Aussagen geboten werden.

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