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§ 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufenaufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Angeklagten abgehörtVerfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige,erinnern und über die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten EidesFolgen einer falschen Aussage zu erinnernbelehren.
(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)
§ 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufenaufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Angeklagten abgehörtVerfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige,erinnern und über die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten EidesFolgen einer falschen Aussage zu erinnernbelehren.
(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)