§ 236a StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 236 a,

§ 236a. Macht sich ein ParteienvertreterVertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

(BGBl. Nr. 273/1971 Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, Artder der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Paragraph 235, umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen treffen. II Z. 13)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 236 a,

§ 236a. Macht sich ein ParteienvertreterVertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

(BGBl. Nr. 273/1971 Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, Artder der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Paragraph 235, umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen treffen. II Z. 13)

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