§ 235 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. HatHaben sich der Angeklagte oder, Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein ZeugeOpfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder ein SachverständigerSachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshofdas Schöffengericht gegen ihnsie auf Antrag des BeleidigtenBetroffenen oder des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bisgemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängenbelehren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. HatHaben sich der Angeklagte oder, Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein ZeugeOpfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder ein SachverständigerSachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshofdas Schöffengericht gegen ihnsie auf Antrag des BeleidigtenBetroffenen oder des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bisgemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängenbelehren.

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