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Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (1§ 210 Abs. 2) Jeder verhafteteder Angeklagte muß in(§ 48 Abs. 1 Z 2), der RegelHaftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67). Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (Paragraph 221210, Absatz 2,) binnen drei Tagender Angeklagte (Paragraph 48, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden istAbsatz eins, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werdenZiffer 2, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist), der AngeklagteHaftungsbeteiligte (Paragraph 64, sofern die Anklage auf eine), der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet istPrivatankläger (Paragraph 71, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen), ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern findeSubsidiarankläger (Paragraph 72,) sowie der Privatbeteiligte (Paragraph 67,).
Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (1§ 210 Abs. 2) Jeder verhafteteder Angeklagte muß in(§ 48 Abs. 1 Z 2), der RegelHaftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67). Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (Paragraph 221210, Absatz 2,) binnen drei Tagender Angeklagte (Paragraph 48, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden istAbsatz eins, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werdenZiffer 2, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist), der AngeklagteHaftungsbeteiligte (Paragraph 64, sofern die Anklage auf eine), der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet istPrivatankläger (Paragraph 71, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen), ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern findeSubsidiarankläger (Paragraph 72,) sowie der Privatbeteiligte (Paragraph 67,).