§ 220 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
XVII. Hauptstück

Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220. (1) Jeder verhaftete Angeklagte muß inBeteiligte des Hauptverfahrens sind neben der RegelStaatsanwaltschaft (§ 221 Abs. 2§ 210 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde.

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet(§ 48 Abs. 1 Z 2), so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassenHaftungsbeteiligte (§ 64), in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.

(3) Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffenPrivatankläger (§§ 38a§ 71), 41der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
XVII. Hauptstück

Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220. (1) Jeder verhaftete Angeklagte muß inBeteiligte des Hauptverfahrens sind neben der RegelStaatsanwaltschaft (§ 221 Abs. 2§ 210 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde.

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet(§ 48 Abs. 1 Z 2), so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassenHaftungsbeteiligte (§ 64), in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.

(3) Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffenPrivatankläger (§§ 38a§ 71), 41der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).

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