§ 214 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 214. (1) Tritt keinerDas Oberlandesgericht hat der inOberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu äußern; § 89 Abs. 5 letzter Satz gilt. Sodann hat es über den §§ 211 bis 213 erwähnten FälleEinspruch in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben Rechtsmittel nicht zu.

(2) In diesem Fall ist zugleich über alleTreffen dieselben Gründe auch auf eine Person zu, die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladungkeinen Einspruch erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

(3) Wird der Einspruch von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohleinem Angeklagten erhoben, der sich in diesem Fall als auch in den Fällen der §§ 211 bis 213Untersuchungshaft befindet, so hat das Oberlandesgericht von Amts wegen über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fußzu entscheiden. Beschließt das Oberlandesgericht die nötige Verfügung zu treffenFortsetzung der Haft, so gilt § 174 Abs. 3 Z 1 bis 5 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 214. (1) Tritt keinerDas Oberlandesgericht hat der inOberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu äußern; § 89 Abs. 5 letzter Satz gilt. Sodann hat es über den §§ 211 bis 213 erwähnten FälleEinspruch in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben Rechtsmittel nicht zu.

(2) In diesem Fall ist zugleich über alleTreffen dieselben Gründe auch auf eine Person zu, die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladungkeinen Einspruch erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

(3) Wird der Einspruch von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohleinem Angeklagten erhoben, der sich in diesem Fall als auch in den Fällen der §§ 211 bis 213Untersuchungshaft befindet, so hat das Oberlandesgericht von Amts wegen über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fußzu entscheiden. Beschließt das Oberlandesgericht die nötige Verfügung zu treffenFortsetzung der Haft, so gilt § 174 Abs. 3 Z 1 bis 5 sinngemäß.

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