§ 213 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 213, (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:

  1. 1.Ziffer einsdaß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
  2. 2.Ziffer 2daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
  3. 3.Ziffer 3daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
  4. 4.Ziffer 4daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -
  5. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen.
  6. (2)Absatz 2Der Angeklagte hat das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Darüber ist er ebenso zu informieren wie über die seine Verteidigung betreffenden Vorschriften.
  7. (3)Absatz 3Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der Anordnung der Festnahme (§ 171 Abs. 1 und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der Anordnung der Festnahme (Paragraph 171, Absatz eins und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
  8. (4)Absatz 4Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch oder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. § 199 bleibt unberührt.Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch oder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. Paragraph 199, bleibt unberührt.
  9. (5)Absatz 5Sobald die Anklageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
  10. (6)Absatz 6Ein Einspruch ist dem Oberlandesgericht vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß.
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
  1. (2)Absatz 2Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
  2. (3)Absatz 3Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007
Paragraph 213, (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:

  1. 1.Ziffer einsdaß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
  2. 2.Ziffer 2daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
  3. 3.Ziffer 3daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
  4. 4.Ziffer 4daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -
  5. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen.
  6. (2)Absatz 2Der Angeklagte hat das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Darüber ist er ebenso zu informieren wie über die seine Verteidigung betreffenden Vorschriften.
  7. (3)Absatz 3Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der Anordnung der Festnahme (§ 171 Abs. 1 und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der Anordnung der Festnahme (Paragraph 171, Absatz eins und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
  8. (4)Absatz 4Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch oder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. § 199 bleibt unberührt.Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch oder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. Paragraph 199, bleibt unberührt.
  9. (5)Absatz 5Sobald die Anklageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
  10. (6)Absatz 6Ein Einspruch ist dem Oberlandesgericht vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß.
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
  1. (2)Absatz 2Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
  2. (3)Absatz 3Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

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