§ 210 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 210. (1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben wordenWenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtetden Rücktritt von Verfolgung vorliegt, so legt der Untersuchungsrichterhat die AktenStaatsanwaltschaft bei dem Gerichtshof erster Instanz vorfür das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hatbeim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.

(2) Im entgegengesetzten Falle sendetDurch das Einbringen der Untersuchungsrichter nach ErhebungAnklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des AnklägersVerfahrens.

(3) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den EinspruchDie Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach AnhörungEinbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher SitzungVerfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.

(4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wennAußerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen,Zuständigkeit des Landesgerichts als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhobenGeschworenen- oder Schöffengericht nach § 32 Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 210. (1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben wordenWenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtetden Rücktritt von Verfolgung vorliegt, so legt der Untersuchungsrichterhat die AktenStaatsanwaltschaft bei dem Gerichtshof erster Instanz vorfür das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hatbeim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.

(2) Im entgegengesetzten Falle sendetDurch das Einbringen der Untersuchungsrichter nach ErhebungAnklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des AnklägersVerfahrens.

(3) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den EinspruchDie Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach AnhörungEinbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher SitzungVerfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.

(4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wennAußerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen,Zuständigkeit des Landesgerichts als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhobenGeschworenen- oder Schöffengericht nach § 32 Abs. 3.

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