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§ 209. (1) Befindet sichDie Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Beschuldigte bereits in HaftVerfolgung zurücktreten, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so istsolange sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellennoch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).
(2) Zur Erhebung des EinspruchesGerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Beschuldigten eine Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, 203 Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, zustellt, hat es die Staatsanwaltschaft zu hören. Gegen einen solchen Beschluss steht nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu; dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offenBeschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kannwenn er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringender Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
(3) WirdSolange über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf sein VerlangenEinstellung des Strafverfahrens nach diesem Hauptstück abgewiesen wurde, noch nicht entschieden wurde, ist die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuftDurchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. Eine Beschwerde gegen die Frist zur Erhebungnachträgliche Fortsetzung des Einspruches von der Zustellung an den VerteidigerStrafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.
§ 209. (1) Befindet sichDie Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Beschuldigte bereits in HaftVerfolgung zurücktreten, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so istsolange sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellennoch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).
(2) Zur Erhebung des EinspruchesGerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Beschuldigten eine Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, 203 Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, zustellt, hat es die Staatsanwaltschaft zu hören. Gegen einen solchen Beschluss steht nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu; dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offenBeschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kannwenn er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringender Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
(3) WirdSolange über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf sein VerlangenEinstellung des Strafverfahrens nach diesem Hauptstück abgewiesen wurde, noch nicht entschieden wurde, ist die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuftDurchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. Eine Beschwerde gegen die Frist zur Erhebungnachträgliche Fortsetzung des Einspruches von der Zustellung an den VerteidigerStrafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.