§ 207 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XVI. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück

Von ist der Versetzung in den Anklagestand

§ 207. (1) Dem Ankläger liegt obBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.

(2) Die Anklageschrift muß enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten;

2.

die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;

3.

die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben;

4.

die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.

Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (4§ 205 Abs. 2) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, inüber die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.

(5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.

(6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt undNotwendigkeit eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kannPauschalkostenbeitrags (§ 388).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

XVI. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück

Von ist der Versetzung in den Anklagestand

§ 207. (1) Dem Ankläger liegt obBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.

(2) Die Anklageschrift muß enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten;

2.

die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;

3.

die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben;

4.

die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.

Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (4§ 205 Abs. 2) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, inüber die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.

(5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.

(6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt undNotwendigkeit eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kannPauschalkostenbeitrags (§ 388).

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