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XVI. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück
Von ist der Versetzung in den Anklagestand
§ 207. (1) Dem Ankläger liegt obBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.
(2) Die Anklageschrift muß enthalten:
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(3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (4§ 205 Abs. 2) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, inüber die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.
(5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.
(6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt undNotwendigkeit eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kannPauschalkostenbeitrags (§ 388).
XVI. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück
Von ist der Versetzung in den Anklagestand
§ 207. (1) Dem Ankläger liegt obBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.
(2) Die Anklageschrift muß enthalten:
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(3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (4§ 205 Abs. 2) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, inüber die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.
(5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.
(6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt undNotwendigkeit eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kannPauschalkostenbeitrags (§ 388).