§ 207 StPO Information des Beschuldigten

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 207.Paragraph 207, (1) Dem Ankläger liegt ob

Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringungeine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388). Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Anklageschrift einzuleitenBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (Paragraph 205, Absatz 2,) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 388,).

  1. (2)Absatz 2Die Anklageschrift muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
  2. (3)Absatz 3Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
  3. (4)Absatz 4Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.
  4. (5)Absatz 5Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.
  5. (6)Absatz 6Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 207.Paragraph 207, (1) Dem Ankläger liegt ob

Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringungeine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388). Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Anklageschrift einzuleitenBeschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (Paragraph 205, Absatz 2,) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 388,).

  1. (2)Absatz 2Die Anklageschrift muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
  2. (3)Absatz 3Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
  3. (4)Absatz 4Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen.
  4. (5)Absatz 5Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen.
  5. (6)Absatz 6Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann.

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