§ 198 StPO Allgemeines

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
    2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
    4. 4.Ziffer 4einen Tatausgleich (§ 204)einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. 2.Ziffer 2die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre unddie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
    3. 3.Ziffer 3die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
  3. (3)Absatz 3Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraphen 304, oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
    2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
    4. 4.Ziffer 4einen Tatausgleich (§ 204)einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. 2.Ziffer 2die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre unddie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
    3. 3.Ziffer 3die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
  3. (3)Absatz 3Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraphen 304, oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

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