§ 187 StPO Arbeit und Arbeitsvergütung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Beschuldigter kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (§§ 44 bis 55 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.

(2) Die Arbeitsvergütung ist dem Beschuldigten nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 und 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs, des Rücktritts von Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen.

(3) Kann einem Beschuldigten, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von 5 v.H(Anm. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Angehaltene Beschuldigte dürfen sich auf ihre Kosten selbst beschäftigen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und die Ordnung in der Anstalt nicht stört. Aus dieser Beschäftigung erzielte Einkünfte sind dem Hausgeld gutzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2010

(1) Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Beschuldigter kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (§§ 44 bis 55 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.

(2) Die Arbeitsvergütung ist dem Beschuldigten nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 und 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs, des Rücktritts von Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen.

(3) Kann einem Beschuldigten, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von 5 v.H(Anm. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Angehaltene Beschuldigte dürfen sich auf ihre Kosten selbst beschäftigen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und die Ordnung in der Anstalt nicht stört. Aus dieser Beschäftigung erzielte Einkünfte sind dem Hausgeld gutzuschreiben.

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