§ 186 StPO Kleidung und Bedarfsgegenstände

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 186. (1) Die UntersuchungshäftlingeAngehaltene Beschuldigte sind womöglich einzelnunter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu verwahrenbehandeln. Personen verschiedenen GeschlechtesSie sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlingeberechtigt, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden.

(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäschezu tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen.

(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnungregelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann. Die Überlassung von Nahrungs-Verfügt ein angehaltener Beschuldigter über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattetfür Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.

(42) BequemlichkeitenAngehaltene Beschuldigte sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kostenandere Annehmlichkeiten zu verschaffen, insofern siesoweit dies mit dem Zwecke der HaftHaftzweck vereinbar sindist und weder die Ordnung des Hauses störenSicherheit gefährdet noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdeterheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt werden.

(5) Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungshäftling kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Anhaltung besteht nur im Rahmen des § 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. Der nach Abzug dieses Beitrages verbleibende Teil der Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungshäftling zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen. Stehen einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung, so kann ihm monatlich im nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. § 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind.

(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 186. (1) Die UntersuchungshäftlingeAngehaltene Beschuldigte sind womöglich einzelnunter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu verwahrenbehandeln. Personen verschiedenen GeschlechtesSie sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlingeberechtigt, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden.

(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäschezu tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen.

(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnungregelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann. Die Überlassung von Nahrungs-Verfügt ein angehaltener Beschuldigter über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattetfür Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.

(42) BequemlichkeitenAngehaltene Beschuldigte sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kostenandere Annehmlichkeiten zu verschaffen, insofern siesoweit dies mit dem Zwecke der HaftHaftzweck vereinbar sindist und weder die Ordnung des Hauses störenSicherheit gefährdet noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdeterheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt werden.

(5) Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungshäftling kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Anhaltung besteht nur im Rahmen des § 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. Der nach Abzug dieses Beitrages verbleibende Teil der Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungshäftling zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen. Stehen einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung, so kann ihm monatlich im nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. § 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind.

(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

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