§ 181 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 181, (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

  1. (2)Absatz 2Die Haftfrist beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten;
    2. 2.Ziffer 2bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung;
    3. 3.Ziffer 3bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung.
  2. (3)Absatz 3Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Absatz 2, Ziffer eins,) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.
  3. (4)Absatz 4Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen.Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (Paragraph 182, Absatz 3,) anzuführen.
  4. (5)Absatz 5Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 3,) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
  5. (6)Absatz 6Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
  6. (1)Absatz einsWenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
  7. (2)Absatz 2Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
  8. (3)Absatz 3Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
Paragraph 181, (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

  1. (2)Absatz 2Die Haftfrist beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten;
    2. 2.Ziffer 2bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung;
    3. 3.Ziffer 3bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung.
  2. (3)Absatz 3Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Absatz 2, Ziffer eins,) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.
  3. (4)Absatz 4Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen.Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (Paragraph 182, Absatz 3,) anzuführen.
  4. (5)Absatz 5Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 3,) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
  5. (6)Absatz 6Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
  6. (1)Absatz einsWenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
  7. (2)Absatz 2Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
  8. (3)Absatz 3Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.

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