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§ 181. (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oderWenn der Beschuldigte zu enthaftennach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
(2) Die Haftfrist beträgtDasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
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(3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder AnberaumungÜber die Freigabe der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kannSicherheit entscheidet das Gericht.
(5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
(6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
§ 181. (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oderWenn der Beschuldigte zu enthaftennach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
(2) Die Haftfrist beträgtDasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
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(3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder AnberaumungÜber die Freigabe der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kannSicherheit entscheidet das Gericht.
(5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
(6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.