§ 177 StPO Aufhebung der Untersuchungshaft

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere. Die Ermittlungen sind von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit Nachdruck und unter besonderer Beschleunigung zu führen.

(2) Der Beschuldigte ist sogleich freizulassen und gelindere Mittel sind aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Anhaltung, der Untersuchungshaft oder der Anwendung gelinderer Mittel nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.

(3) Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das den Beschuldigten sogleich freizulassen hat.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das daraufhin entsprechend zu verfügen hat. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Änderung oder der Beschuldigte eine Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel und spricht sich die Staatsanwaltschaft dagegen aus, so hat das Gericht zu entscheiden. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist binnen drei Tagen ab seiner Bekanntmachung einzubringen.

(5) SoweitWird der Beschuldigte freigelassen, so hat das Opfer dies beantragt hat, ist esGericht nach § 172 Abs. 4 erster und zweiter Satz vorzugehen und auch die Kriminalpolizei von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinndiesen Verständigungen zu informieren. Diese Verständigung hat die Kriminalpolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2016

(1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere. Die Ermittlungen sind von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit Nachdruck und unter besonderer Beschleunigung zu führen.

(2) Der Beschuldigte ist sogleich freizulassen und gelindere Mittel sind aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Anhaltung, der Untersuchungshaft oder der Anwendung gelinderer Mittel nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.

(3) Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das den Beschuldigten sogleich freizulassen hat.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das daraufhin entsprechend zu verfügen hat. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Änderung oder der Beschuldigte eine Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel und spricht sich die Staatsanwaltschaft dagegen aus, so hat das Gericht zu entscheiden. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist binnen drei Tagen ab seiner Bekanntmachung einzubringen.

(5) SoweitWird der Beschuldigte freigelassen, so hat das Opfer dies beantragt hat, ist esGericht nach § 172 Abs. 4 erster und zweiter Satz vorzugehen und auch die Kriminalpolizei von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinndiesen Verständigungen zu informieren. Diese Verständigung hat die Kriminalpolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.

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