§ 159 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 159(1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. WennWerden Anhaltspunkte für ein Zeugesolches Recht erst während der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistetVernehmung bekannt, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bisdie Information zu 1 000 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unterdiesem Zeitpunkt vorzunehmen.

(2) Ein Zeuge, der weiteren Drohung vorzuladeneinen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, daßhat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.

(3) Hat ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. BleibtZeuge auf seine Befreiung von der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch ausAussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so hatist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihnein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergütenvernichten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007

§ 159(1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. WennWerden Anhaltspunkte für ein Zeugesolches Recht erst während der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistetVernehmung bekannt, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bisdie Information zu 1 000 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unterdiesem Zeitpunkt vorzunehmen.

(2) Ein Zeuge, der weiteren Drohung vorzuladeneinen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, daßhat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.

(3) Hat ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. BleibtZeuge auf seine Befreiung von der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch ausAussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so hatist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihnein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergütenvernichten.

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