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§ 154. Personen(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die durch Krankheitzur Aufklärung der Straftat wesentliche oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindertsonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.
(2) Zeugen sind verpflichtet, können in ihrer Wohnung vernommen werdenrichtig und vollständig auszusagen.
§ 154. Personen(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die durch Krankheitzur Aufklärung der Straftat wesentliche oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindertsonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.
(2) Zeugen sind verpflichtet, können in ihrer Wohnung vernommen werdenrichtig und vollständig auszusagen.