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§ 152. (1) VonErkundigungen dienen der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
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(2) Den in Abs. 1 Z 4Aufklärung einer Straftat und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfteder Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.
(3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darfvon Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
(42) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nurSoweit die Kriminalpolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einemerteilen ist.
(3) Auskünfte und sonstige Umstände, die durch Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von mehreren BeschuldigtenBedeutung sein können, sind in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die die anderen betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten beziehtAmtsvermerk festzuhalten.
§ 152. (1) VonErkundigungen dienen der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
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(2) Den in Abs. 1 Z 4Aufklärung einer Straftat und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfteder Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.
(3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darfvon Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
(42) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nurSoweit die Kriminalpolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einemerteilen ist.
(3) Auskünfte und sonstige Umstände, die durch Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von mehreren BeschuldigtenBedeutung sein können, sind in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die die anderen betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten beziehtAmtsvermerk festzuhalten.