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§ 149(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | „Augenschein“ jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt, | |||||||||
2. | „Tatrekonstruktion“ die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge. |
(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. In Beschlag genommene SendungenWenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurdeOrgane verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oderin einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.
(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Beförderungsanstalt zurückzugebenStaatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (§ 104).
§ 149(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | „Augenschein“ jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt, | |||||||||
2. | „Tatrekonstruktion“ die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge. |
(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. In Beschlag genommene SendungenWenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurdeOrgane verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oderin einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.
(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Beförderungsanstalt zurückzugebenStaatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (§ 104).