§ 142 StPO Durchführung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    2. 2.Ziffer 2die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000)Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,die Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
    4. 3.Ziffer 3die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen.
  3. (3)Absatz 3Eine Anordnung nach Abs. 2 ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
  4. (4)Absatz 4Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.06.2016 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    2. 2.Ziffer 2die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000)Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,die Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
    4. 3.Ziffer 3die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen.
  3. (3)Absatz 3Eine Anordnung nach Abs. 2 ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
  4. (4)Absatz 4Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.

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