§ 139 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XII. Hauptstück

Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung einer Telekommunikation, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem

automationsunterstützten Datenabgleich

I. Haus- und Personsdurchsuchung

§ 139. (1) Eine HausdurchsuchungDem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat die Staatsanwaltschaft jedoch Teile der Ergebnisse, die nicht für das istVerfahren von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.

(2) Die von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen haben das Recht, die DurchsuchungErgebnisse insoweit einzusehen, als ihre Daten einer Nachrichtenübermittlung, für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder von ihnen geführte Gespräche oder Bilder, auf denen sie dargestellt sind, betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 4 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, von der WohnungStaatsanwaltschaft zu informieren.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse in Bild- oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werdenSchriftform zu übertragen, wenn gegründeter Verdacht vorliegtdiese für das Verfahren von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 140 Abs. 1, daß sich darin eine eines Verbrechens144, 157 Abs. 2).

(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befindenvon Amts wegen sind Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme zu vernichten, deren Besitz oder Besichtigungwenn diese für eine bestimmte Untersuchungein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein könnekönnen oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.

(2) Gegen Personen Dieses Antragsrecht steht auch den von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu, beiinsoweit für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder Bilder, auf denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigtsie dargestellt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässigoder von ihnen geführte Gespräche betroffen sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007

XII. Hauptstück

Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung einer Telekommunikation, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem

automationsunterstützten Datenabgleich

I. Haus- und Personsdurchsuchung

§ 139. (1) Eine HausdurchsuchungDem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat die Staatsanwaltschaft jedoch Teile der Ergebnisse, die nicht für das istVerfahren von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.

(2) Die von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen haben das Recht, die DurchsuchungErgebnisse insoweit einzusehen, als ihre Daten einer Nachrichtenübermittlung, für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder von ihnen geführte Gespräche oder Bilder, auf denen sie dargestellt sind, betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 4 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, von der WohnungStaatsanwaltschaft zu informieren.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse in Bild- oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werdenSchriftform zu übertragen, wenn gegründeter Verdacht vorliegtdiese für das Verfahren von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 140 Abs. 1, daß sich darin eine eines Verbrechens144, 157 Abs. 2).

(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befindenvon Amts wegen sind Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme zu vernichten, deren Besitz oder Besichtigungwenn diese für eine bestimmte Untersuchungein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein könnekönnen oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.

(2) Gegen Personen Dieses Antragsrecht steht auch den von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu, beiinsoweit für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder Bilder, auf denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigtsie dargestellt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässigoder von ihnen geführte Gespräche betroffen sind.

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