Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.
(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 erforderlich erscheint.
(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.
(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 erforderlich erscheint.
(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|