§ 121 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 121. (1) SachverständigeVor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schonDurchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im allgemeinen beeidigt sind, hatVerzug sowie im Fall des § 119 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93) ist im Fall der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnernDurchsuchung einer Person nach § 119 Abs. 2 Z 3 unzulässig.

(2) Andere Sachverständige müssen vorDer Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer solchen und einer Durchsuchung nach § 117 Z 3 lit. b eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs. 2 sinngemäß. Ist der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtetInhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.

(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treuBelästigungen und vollständig angebenStörungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und den Befund sowie ihr GutachtenPersönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft§ 117 Z 3 lit. b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder Kunst abgeben wollenvon einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 121. (1) SachverständigeVor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schonDurchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im allgemeinen beeidigt sind, hatVerzug sowie im Fall des § 119 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93) ist im Fall der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnernDurchsuchung einer Person nach § 119 Abs. 2 Z 3 unzulässig.

(2) Andere Sachverständige müssen vorDer Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer solchen und einer Durchsuchung nach § 117 Z 3 lit. b eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs. 2 sinngemäß. Ist der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtetInhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.

(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treuBelästigungen und vollständig angebenStörungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und den Befund sowie ihr GutachtenPersönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft§ 117 Z 3 lit. b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder Kunst abgeben wollenvon einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.

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