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(1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 120§ 117 Z 2 lit. b und von Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem nach § 117 Z 3 lit. b sind von der im § 152 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, sindStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im VerzugeVerzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, so sind andere Sachverständige beizuziehendiese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
(1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 120§ 117 Z 2 lit. b und von Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem nach § 117 Z 3 lit. b sind von der im § 152 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, sindStaatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im VerzugeVerzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, so sind andere Sachverständige beizuziehendiese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.