§ 114 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999

§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur EntscheidungBerichterstattung über die BeschlagnahmeSicherstellung (§ 115 Abs. 2§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.

(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2009

§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur EntscheidungBerichterstattung über die BeschlagnahmeSicherstellung (§ 115 Abs. 2§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.

(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

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