§ 110 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1.

aus Beweisgründen,

2.

zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3.

zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

1.

wenn sie

a.

in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b.

dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c.

am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d.

geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2.

wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

3.

die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4.

in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

  1. (1)Absatz einsSicherstellung ist zulässig, wenn sie(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)
    1. 2.Ziffer 2zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
    2. 3.Ziffer 3zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnungzur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. (2)Absatz 2Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einswenn sie
      1. a.Litera ain niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. b.Litera bdem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. c.Litera cam Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. d.Litera dgeringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oderdie im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1.

aus Beweisgründen,

2.

zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3.

zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

1.

wenn sie

a.

in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b.

dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c.

am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d.

geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2.

wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

3.

die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4.

in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

  1. (1)Absatz einsSicherstellung ist zulässig, wenn sie(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)
    1. 2.Ziffer 2zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
    2. 3.Ziffer 3zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnungzur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. (2)Absatz 2Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einswenn sie
      1. a.Litera ain niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. b.Litera bdem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. c.Litera cam Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. d.Litera dgeringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oderdie im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2023,)

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