§ 103 StPO Ermittlungen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 103, (1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.

  1. (2)Absatz 2Befreit sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    2. 2.Ziffer 2Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
    3. 3.Ziffer 3öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
    4. 4.Ziffer 4Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.
  2. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§ 91 Abs. 2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (Paragraph 91, Absatz 2,) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 103, (1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.

  1. (2)Absatz 2Befreit sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    2. 2.Ziffer 2Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
    3. 3.Ziffer 3öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
    4. 4.Ziffer 4Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.
  2. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§ 91 Abs. 2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (Paragraph 91, Absatz 2,) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

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