§ 94 StPO Ordnungsstrafen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. DieÜber die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 235§ 236 Abs. 1) und die Aufforderung, einen anderen VerteidigerVertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2, § 236a), bedürfen jedoch eines gerichtlichen Beschlussesentscheidet das Gericht mit Beschluss.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2018

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. DieÜber die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 235§ 236 Abs. 1) und die Aufforderung, einen anderen VerteidigerVertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2, § 236a), bedürfen jedoch eines gerichtlichen Beschlussesentscheidet das Gericht mit Beschluss.

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