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§ 92. (1) Der Untersuchungsrichter darfSoweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer HandlungenErmächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und nur gegen Personen einleitendas Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, bei denen ihm ein darauf abzielender Antragwenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung eines berechtigten Anklägers vorliegtverfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.
(2) BeantragtDie Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
(3) Über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit BeschlußAnklage vorliegen. Dagegen steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiterSie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zuzurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken (§ 114§ 67), gilt als Ermächtigung.
§ 92. (1) Der Untersuchungsrichter darfSoweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer HandlungenErmächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und nur gegen Personen einleitendas Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, bei denen ihm ein darauf abzielender Antragwenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung eines berechtigten Anklägers vorliegtverfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.
(2) BeantragtDie Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
(3) Über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit BeschlußAnklage vorliegen. Dagegen steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiterSie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zuzurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken (§ 114§ 67), gilt als Ermächtigung.