§ 87 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 87. (1) Der Staatsanwalt ist verpflichtetGegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungendem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von Amts wegen zu verfolgen sindeinem Zwangsmittel betroffen ist, zu prüfen sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbarer Handlungen zu verfolgen. Er hatgegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahin führender Verdachtsgründe mitzuwirkendem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Wenn namenlose Anzeigen oder solcheDer Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die vonbehauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umständesubjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehensein.

(3) Wenn der Ruf von einer strafbaren HandlungAufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, an den Staatsanwalt gelangt, so ist er verpflichtet, die Vernehmung der Personen zu veranlassen, durch die der Ruf fortgepflanzt wurde, dem Ruf unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bis zu seinem Ursprunge nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob er gegründet (Anm.: Richtig: begründet) ist oder nichtwenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 87. (1) Der Staatsanwalt ist verpflichtetGegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungendem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von Amts wegen zu verfolgen sindeinem Zwangsmittel betroffen ist, zu prüfen sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbarer Handlungen zu verfolgen. Er hatgegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahin führender Verdachtsgründe mitzuwirkendem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Wenn namenlose Anzeigen oder solcheDer Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die vonbehauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umständesubjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehensein.

(3) Wenn der Ruf von einer strafbaren HandlungAufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, an den Staatsanwalt gelangt, so ist er verpflichtet, die Vernehmung der Personen zu veranlassen, durch die der Ruf fortgepflanzt wurde, dem Ruf unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bis zu seinem Ursprunge nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob er gegründet (Anm.: Richtig: begründet) ist oder nichtwenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

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