§ 86 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 86. (1) Wer immer von einer strafbaren HandlungEin Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat die von Amts wegenAnordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu verfolgen istenthalten. Ein Beschluss über einen Einspruch oder einen Antrag hat darüber hinaus auszusprechen, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigenob und in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. Zur AnnahmeIn der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern esBegründung sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgerichtdie tatsächlichen Feststellungen und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie habenrechtlichen Überlegungen auszuführen, die Anzeigeder Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist.

(2) Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem Staatsanwaltedas Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.

(23) Liegen hinreichende Gründe fürAusfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daßBerechtigten sogleich nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Personder Verkündung auf angemessene Weise anzuhaltenBeschwerde verzichten. Er istIn diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch verpflichtetein selbstständiges, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. (BGBl. Nr. 423/1974weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, Artist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden. I Z. 26)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 86. (1) Wer immer von einer strafbaren HandlungEin Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat die von Amts wegenAnordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu verfolgen istenthalten. Ein Beschluss über einen Einspruch oder einen Antrag hat darüber hinaus auszusprechen, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigenob und in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. Zur AnnahmeIn der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern esBegründung sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgerichtdie tatsächlichen Feststellungen und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie habenrechtlichen Überlegungen auszuführen, die Anzeigeder Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist.

(2) Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem Staatsanwaltedas Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.

(23) Liegen hinreichende Gründe fürAusfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daßBerechtigten sogleich nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Personder Verkündung auf angemessene Weise anzuhaltenBeschwerde verzichten. Er istIn diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch verpflichtetein selbstständiges, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. (BGBl. Nr. 423/1974weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, Artist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden. I Z. 26)

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