§ 85 StPO Allgemeines

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 85.Paragraph 85,

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die FälleBestimmungen dieses Abschnitts. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, in denengelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (Paragraph 35,) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das Gerichtdabei einzuhaltende Verfahren die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hatBestimmungen dieses Abschnitts. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 85.Paragraph 85,

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die FälleBestimmungen dieses Abschnitts. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, in denengelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (Paragraph 35,) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das Gerichtdabei einzuhaltende Verfahren die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hatBestimmungen dieses Abschnitts. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

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