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Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die FälleBestimmungen dieses Abschnitts. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, in denengelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (Paragraph 35,) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das Gerichtdabei einzuhaltende Verfahren die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hatBestimmungen dieses Abschnitts. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die FälleBestimmungen dieses Abschnitts. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, in denengelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (Paragraph 35,) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das Gerichtdabei einzuhaltende Verfahren die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hatBestimmungen dieses Abschnitts. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.